Die neue Pflegeausbildung

Ziele der neuen Pflegeausbildung

Durch eine generalistische Ausbildung erhalten die Auszubildenden ein umfassendes pflegerisches Verständnis, das es ihnen ermöglicht, sich schnell in die jeweiligen Spezialgebiete mit ihren unterschiedlichen Anforderungen einzuarbeiten. Die Pflegefachfrauen und –männer werden in der Lage sein, in allen Bereichen der Pflege – Akutpflege, Kinderkrankenpflege, stationäre oder ambulante Langzeitpflege sowie allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung – tätig zu werden.

Das führt zu mehr beruflicher Flexibilität in den verschiedenen Arbeitsbereichen. Die generalistische Pflegeausbildung macht den Pflegeberuf attraktiver und wirkt dem Fachkräftemangel in der Pflege entgegen. Zudem erhöht sie die Qualität der Pflege.

Aufbau der neuen Pflegeausbildung

Voraussetzung für die generalistische Pflegeausbildung ist ein mittlerer Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss plus Ausbildung zur Pflegehilfskraft nach Landesrecht. Die generalistische Ausbildung dauert unverändert 3 Jahre und teilt sich wie bisher in theoretischen Unterricht und Praxiseinsätze, wobei der praktische Teil überwiegt.

Dazu gehören Einsätze in einer stationären Pflegeinrichtung, einem Krankenhaus, einem ambulanten Dienst und weiteren Bereichen. Nähere Festlegungen trifft dier Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflegeberufe(Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung – PflAPrV). Auch in der generalistischen Ausbildung werden durch die Wahl der Praxiseinrichtungen und des so genannten „Vertiefungseinsatzes“ besondere Kenntnisse in einem Bereich erworben.

Dennoch können Pflegefachfrauen und –männer in allen Pflegebereichen arbeiten. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab, die zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann berechtigt. Auf die generalistische Ausbildung können in Fort- und Weiterbildungen oder im Rahmen von Studiengängen berufs- und praxisbezogene Fachkenntnisse aufgebaut werden.

Ausbildungsinhalte

Hier finden Sie die Rahmenlehrpläne für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die Rahmenausbildungspläne für die praktische Ausbildung der Fachkommission nach § 53 Pflegeberufegesetz (PflBG).

Rahmenlehrplan downloaden

 

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus hat zum 15. Januar 2020 den "Lehrplan Berufsfachschule Pflegefachfrau/Pflegefachmann" in den Klassenstufen 1 bis 3 freigegeben. Der Lehrplan enthält als Ordnungsmittel neben der Kurzcharakteristik auch die Stundentafel für die generalistische Pflegeausbildung und bezieht sich auf die Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 Pflegeberufegesetz, die dem Lehrplan beigefügt sind. Die speziellen Ziele und Inhalte sowie die Stundentafeln der Klassenstufe 3 der gesonderten Ausbildungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach § 60 Absatz 1 Pflegeberufegesetz und in der Altenpflege nach § 61 Absatz 1 Pflegeberufegesetz finden zu einem späteren Zeitpunkt Eingang in diesen Lehrplan. Der Lehrplan findet sich in der Lehrplandatenbank unter der Schulart "Berufsfachschule" und dem Fach "Pflegefachfrau/Pflegefachmann".

https://www.schule.sachsen.de

Empfehlung zum Ausbildungsnachweis

Das Bundesinstitut für berufliche Bildung (BIBB) hat unter Beteiligung der Fachkommission nach § 53 PflBG den Musterentwurf zum Ausbildungsnachweis erarbeitet, der auf der Seite der Geschäftsstelle der Fachkommission heruntergeladen werden kann.


https://www.bibb.de/pflegeberufe

Finanzierung der neuen Pflegeausbildung

Die ausbildenden Einrichtungen und Pflegeschulen erhalten aus dem Pflegeausbildungsfonds die Ausbildungskosten einschließlich der Praxisanleitung ersetzt. Damit wird auch das bislang an den privaten Pflegeschulen übliche Schulgeld entfallen. 

Der Fonds wird dazu aus den anteiligen Einzahlungen des Freistaates Sachsen, der Pflegekassen, aller ambulanten, stationären, teilstationären Altenpflegeeinrichtungen sowie der Krankenhäuser gefüllt. 

Durch ein Umlageverfahren wird sichergestellt, dass die Einrichtungen, die ausbilden in gleichem Maße an der Finanzierung beteiligt sind, wie Einrichtungen, die nicht ausbilden. Mit der umlagefinanzierten Ausbildung sollen insbesondere Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen vermieden und die Ausbildung bei Gewährleistung von wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen in kleineren und mittleren Einrichtungen gestärkt werden.

Wer ist am Ausbildungsfonds beteiligt?

Übersicht über die Finanzierung der neuen Pflegeausbildung

Das neue Pflegestudium

Das PflBRefG eröffnet erstmals auch die Möglichkeit, den Berufsabschluss Pflegefachfrau und Pflegefachmann in einem Hochschulstudium zu erwerben. Die neuen Finanzierungsregelungen finden auf das Hochschulstudium jedoch keine Anwendung.

Das Studium wird mindestens drei Jahre dauern und mit der Verleihung des akademischen Grades abschließen; die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung wird Bestandteil der hochschulischen Prüfung.

Die Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" bzw. "Pflegefachmann" wird in Verbindung mit dem akademischen Grad geführt. Das Pflegestudium eröffnet neue Karrieremöglichkeiten und spricht neue Zielgruppen an. Der Abschluss ist ebenso wie die Fachschulausbildung im gesamten EU-Ausland anerkannt und ermöglicht weitreichende berufliche Mobilität.

Musterkooperationsverträge

Für die Durchführung der Ausbildung sind Kooperationen zwischen unterschiedlichen Einrichtungen erforderlich, damit alle gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsabschnitte absolviert werden können. Dafür haben die Krankenhausgesellschaft Sachsen gemeinsam mit der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft Musterkooperationsverträge erstellt. Diese Musterkooperationsverträge werden vom Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Verwendung empfohlen.

Es handelt sich um Word-Dokumente, die individuell angepasst werden können. Beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) finden Sie ferner die Broschüre „Kooperationsverträge der beruflichen Pflegeausbildung - Fachworkshop-Empfehlungen zur Umsetzung in der Praxis“. Die Empfehlungen wurden in den Musterverträgen berücksichtigt.

Folgende Musterkooperationsverträge stehen zur Verfügung:

Musterausbildungsvertrag

Ausbildungsvergütung

Hier finden Sie die Ober- und Untergrenze für die aktuelle Ausbildungsvergütung.

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Förderprogramm

Am 20. März 2020 wurde das Förderprogramm "Vorhaben zur finanziellen Unterstützung des Aufbaus von Kooperationsbeziehungen in der beruflichen und primärqualifizierenden hochschulischen Pflegeausbildung nach § 54 Pflegeberufegesetz" bekannt gemacht. Anknüpfungspunkt für die Förderung ist die Förderrichtlinie Heilberufe und konkret der Förderbereich Modellvorhaben.

  • Mit Teil A der o.g. Förderbekanntmachung sollen die sächsischen Hochschulen beim Auf- bzw. Ausbau eines primärqualifizierendes Studiengangs der generalistische Pflegeausbildung finanziell unterstützt werden. 

  • Mit Teil B der o.g. Förderbekanntmachung sollen sächsische Einrichtungen beim Auf- bzw. Ausbau von Ausbildungsverbünden und damit stabilen Kooperationspartnerschaften finanziell unterstützt werden.

  • Speziell mit Teil C sollen sächsische Berufsfachschulen für Pflege beim Auf- bzw. Ausbau der neuen Pflegeausbildung inklusive der dafür benötigten stabilen Kooperationspartnerschaften finanziell unterstützt werden.

Die Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB) hat für diese Förderbekanntmachungen im Teil E der Richtlinie Heilberufe eine separate Programmseite eingerichtet hat. Sie finden diese unter folgendem Link: www.sab.sachsen.de/heilberufemodell

Bitte scrollen Sie auf der Seite weiter nach unten. Dort finden Sie die Förderbekanntmachung nach § 54 PflBG. Für die Beantragung der Fördermittel nach § 54 PflBG steht ein allgemeines Antragsformular nach § 44 SäHO zur Verfügung. Ein gesondertes Antragsformular für die Förderung nach § 54 PflBG wurde angesichts des damit verbundenen Aufwands nicht erstellt.“

Nachweispflichten in Bezug auf die Befähigung der Praxisanleiter

Nachweispflichten in Bezug auf die Befähigung der Praxisanleiter

Gemäß § 4 Absatz 2  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe ist

  • während des Orientierungseinsatzes,
  • während der Pflichteinsätze in Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Pflegeberufegesetz und
  • während des Vertiefungseinsatzes

Praxisanleitung zu gewährleisten durch Personen, die zur Praxisanleitung befähigt sein müssen. Die Befähigung zur Praxisanleitung ist gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen (§ 4 Absatz 3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung).

Alle Informationen zu den Nachweispflichten in Bezug auf die Befähigung der Praxisanleiter finden Sie auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen.“

Hinweis: Regelung für den Bereich der Praxisanleitung in der Ausbildung der Gesundheitsfachberufe wurde wie folgt angepasst:

Bereits im Juni 2020 hatte der Bund auf die schwierigen Rahmenbedingungen für die praktische Ausbildung der Gesundheitsfachberufe während der Corona-Pandemie reagiert und u.a. Erleichterungen bei der Umsetzung der praktischen Ausbildung veranlasst. Aufgrund der weiterhin anhaltenden Situation wurde am 30.03.2021 das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen im BGBl I verkündet. In Art. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes wird § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert. Damit wurde die Möglichkeit, dass auch Personen mit noch nicht abgeschlossener Weiterbildung zur Praxisanleitung als PraxisanleiterIn tätig werden können, bis zum 30.09.2022 verlängert.

 

lächelnde Seniorin mit Pflegefachkraft

Wie geht es mit den herkömmlichen Ausbildungsgängen beziehungsweise deren Absolventen weiter?

Die bis Ende 2019 nach "altem Recht" begonnen Pflegeausbildungen werden regulär nach dem Kranken- bzw. Altenpflegegesetz zu Ende geführt. Für examinierte Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger ändert sich nichts. Sie können weiter in ihrem Beruf arbeiten, ihr Status als Pflegefachkraft im Sinne der heimgesetzlichen Regelungen der Länder und der Pflegeversicherung bleibt unberührt.

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