A – Meldung zur Festsetzung des Gesamtfinanzierungsbedarfs


Alle ausbildenden Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Pflegeschulen melden nach § 5 PflAFinV i.V.m. Anlage 2 zur PflAFinV zum 15. Juni die Prognosedaten ihrer Einrichtung für die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG). Die Meldung ist für die Auszubildenden vorzunehmen, die ihre Ausbildung im Jahr 2025 neu beginnen. Die Meldung erfolgt ausschließlich über das Meldeportal des SAFP.


Die Träger der praktischen Ausbildung (Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen) melden die voraussichtliche Zahl der Auszubildenden (aufgeschlüsselt in Vollzeit und Teilzeit) und die voraussichtliche Ausbildungsvergütung.

Die Daten zu den Ausbildungsverhältnissen sind zu schätzen, soweit sie aufgrund des zeitlichen Vorlaufs noch nicht vorliegen. 

1. Besonderheiten bei den Trägern der praktischen Ausbildung

  1. Meldung der Träger der praktischen Ausbildung zum 15. Juni 2024 zur voraussichtlichen Zahl der Ausbildungsverhältnisse und der voraussichtlichen Ausbildungsvergütung nach § 30 Absatz 4 PflBG i.V.m. § 5 Absatz 1 und Anlage zur PflAFinV:

    Die Träger der praktischen Ausbildung (Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen) melden die voraussichtliche Zahl der Auszubildenden (aufgeschlüsselt in Vollzeit und Teilzeit) und die voraussichtliche Ausbildungsvergütung. 

    Die Daten zu den Ausbildungsverhältnissen sind zu schätzen, soweit sie aufgrund des zeitlichen Vorlaufs noch nicht vorliegen.

  2. Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

    Gemäß § 19 Absatz 1 PflBG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Wird dem SAFP eine unangemessen niedrige oder unangemessen hohe Ausbildungsvergütung gemeldet, hat dieser die in § 6 PflAFinV geregelten Maßnahmen durchzuführen. Dabei gelten folgende Maßgaben:

    Ausbildungsvergütungen, denen tarifvertragliche Regelungen oder kirchenrechtliche Arbeitsvertragsrichtlinien zugrunde liegen, sind immer als angemessen einzustufen.

    Für Einrichtungen, welche keine tarifvertraglichen Regelungen oder kirchenrechtliche Arbeitsvertragsrichtlinien anwenden, gilt:

    Eine Ausbildungsvergütung ist dann unangemessen niedrig, wenn sie die einschlägige tarifliche, branchenübliche oder in Arbeitsvertragsrichtlinien festgelegte Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2011, Az. 3 AZR 575/09). Diesbezüglicher Kontrollmaßstab sind der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) sowie der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege). Maßgebend ist jeweils der Tarifvertrag, welcher das geringere Entgelt enthält. Die Begründung zu § 19 PflBG weist ausdrücklich darauf hin, dass Orientierungspunkt für eine angemessene Ausbildungsvergütung das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes sein sollte. Das bedeutet, dass eine Ausbildungsvergütung dann als unangemessen niedrig einzustufen ist, wenn sie mehr als 20 % unter dem Entgelt der maßgebenden Tarifvertrages liegt.

    Für die Beurteilung, ob eine Ausbildungsvergütung als unangemessen hoch zu beurteilen ist, ist dieser Maßstab ebenfalls anzuwenden. Maßgebend ist hier jedoch der Tarifvertrag, welcher das höhere Entgelt ausweist. Eine Ausbildungsvergütung ist daher dann unangemessen hoch, wenn sie mehr als 20 % über dem Entgelt des maßgebenden Tarifvertrages liegt. Die Finanzierung der Ausbildungsvergütung erfolgt in diesem Fall nur bis zu dieser Obergrenze.

  3. Jahresarbeitgeberbrutto:

    Das Jahresarbeitgeberbrutto der Ausbildungsvergütung beinhaltet den Arbeitnehmerbruttolohn, den Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung), die Beiträge zur Unfallversicherung, die Beiträge zur Umlage U1 und U2 gemäß Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sofern relevant, die Beiträge zur Umlage U3 nach §§ 358 bis 362 SGB III und die Arbeitgeberbeiträge zur Zusatzversorgung (Altersversorgung) sowie die Jahressonderzahlung, Zuschläge und Sachmittel.

  4. Berechnung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung:

    Als Angabe im Sinne von § 5 Absatz 2 PflAFinV hat der Träger der praktischen Ausbildung ab dem zweiten Ausbildungsdrittel zur Berechnung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung dem SAFP die durchschnittlichen Arbeitgeberbruttopersonalkosten der Pflegefachkräfte in der jeweiligen Einrichtung mitzuteilen.

    Nicht zu berücksichtigen sind dabei Pflegefachkräfte, welche eine Zusatz- oder Leitungsfunktion ausüben.

    Die Arbeitgeberbruttopersonalkosten setzen sich gemäß § 8 der Vereinbarung nach § 33 Absatz 6 PflBG für den Freistaat Sachsen zusammen aus dem Arbeitnehmerbruttolohn, dem Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung), den Beiträgen zur Unfallversicherung, den Beiträgen zur Umlage U1 und U2 gemäß Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sofern relevant, den Beiträgen zur Umlage U3 nach §§ 358 bis 362 SGB III und den Arbeitgeberbeiträgen zur Zusatzversorgung (Altersversorgung).

  5. Praxisbudget:

    Laut aktueller Vereinbarung vom 06. Juni 2023 betragen die Pauschalbudgets für die Kosten der praktischen Ausbildung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Pflegeberufegesetz: 

    - für das Kalenderjahr 2024, 9.200 Euro je Vollzeitauszubildenden.

    - für das Kalenderjahr 2025, 9.485 Euro je Vollzeitauszubildenden.

    Das Pauschalbudget für die Kosten der praktischen Ausbildung für Teilzeitform richtet sich nach der im Ausbildungsvertrag festgelegten Ausbildungsdauer.

    Weiteren Informationen finden Sie hier.

2. Besonderheiten bei den Pflegeschulen

Die Pflegeschule stellt gemäß § 34 Absatz 3 PflBG Auszubildenden, soweit sie nach § 81 SGB III oder nach § 16 SGB II i.V.m. § 81 SGB III gefördert werden, unbeschadet von § 24 Absatz 3 Nummer 1 zweite Alternative PflBG, Lehrgangskosten in angemessener Höhe in Rechnung. Die Leistungen für Lehrgangskosten sind gemäß § 83 Absatz 2 Satz 1 SGB III an die Pflegeschule als Träger der Maßnahme auszuzahlen. Die Pflegeschule erhält im Finanzierungsjahr die Ausgleichzuweisungen ohne Abzug der Lehrgangskosten. Im nachfolgenden Abrechnungszeitraum erfolgt die Abrechnung der erhaltenen Drittmittel gegenüber dem SAFP. 

Die aktuelle Vereinbarung zu den Pauschalbudgets und Sonderpauschalen finden Sie hier.

3. Aktualisierung der gemeldeten Daten

Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen teilen dem SAFP nach § 5 Absatz 3 PflAFinV im Meldeportal unter “Meldeliste Schüler/Azubi“ zwei Monate vor Ausbildungsbeginn die Aktualisierung der Angaben zu den Auszubildenden mit. Diese Daten bilden die Grundlage für die Festsetzung des jeweiligen Ausbildungsbudgets.

Danach teilt jeder Träger der praktischen Ausbildung und jede Pflegeschule dem SAFP eingetretene Änderungen der Anzahl der Ausbildungsverhältnisse unverzüglich mit.

B – Meldung zur Berechnung der Umlagebeträge

1. Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte zum 15.12.2023 der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 PflAFinV:

Beschäftigte oder eingesetzte Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte nach § 11 Absatz 2 Satz 1 PflAFinV sind alle Pflegekräfte, die zum Stichtag 15. Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der Versorgung der Patienten hätten eingesetzt werden können. Einzubeziehen sind auch eingesetzte Leiharbeitnehmer oder Leiharbeiternehmerinnen.

Nicht einzubeziehen sind danach die Pflegekräfte, die außerhalb der Entgeltfortzahlung beim Arbeitgeber weiter beschäftigt sind. Das sind z.B. Beschäftigte mit Langzeiterkrankung oder solche, die wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit oder des Mutterschutzes nicht erwerbstätig sind.

Zwischen den Kostenträgern und den Vereinigungen der Träger der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen im Freistaat Sachsen wurde ein pauschaler Aufteilungsschlüssel bei den ambulanten Pflegeeinrichtungen für den Anteil an Vollzeitäquivalenten (VZÄ) auf Pflegeleistungen nach SGB XI angesetzt. Der Anteil beträgt 40 Prozent der in dem ambulanten Pflegedienst zum Stichtag beschäftigten oder eingesetzten Vollzeitäquivalente. Ein Vollzeitäquivalent entspricht 40 Wochenstunden. 

Dieser Aufteilungsschlüssel gilt  auch für die Aufteilung des Finanzierungsbedarfs nach § 12 Absatz 1 PflAFinV für die ambulanten Pflegedienste.

 

2. Meldung der in 2023 abgerechneten Punkte:

Für die Berechnung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 PflAFinV in der jeweils geltenden Fassung sind, unabhängig von der Kostentragung die abgerechneten Punkte maßgeblich, die für Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und für die Beratung nach § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch von der jeweiligen ambulanten Pflegeeinrichtung im Vorjahr des Festsetzungszeitraums auf der Grundlage des im Freistaat Sachsen geltenden Leistungskomplexsystems abgerechnet worden sind. Nur diese Punkte sind gemäß § 11 Absatz 4 der PflAFinV i.V.m. § 10 SächsPflBGUmVO an den SAFP mitzuteilen.

3. Meldung der stationären Pflegeeinrichtungen:

Die teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen melden die laut Vergütungsvereinbarung zum 01.05.2024 vorzuhaltenden Vollzeitäquivalente an Pflegefachkräften. Hierfür ermitteln sie ihre Belegung nach Pflegegraden zum 1. Mai 2024 (teilstationäre Einrichtungen hilfsweise zum ersten Öffnungstag im Mai) und berechnen die vorzuhaltenden Pflegefachkräfte auf der Grundlage der Personalrelationen und der Fachkraftquote der an diesem Stichtag gültigen Pflegesatzvereinbarung.

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