Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
Durch das Pflegeberufegesetz wird die Pflegeausbildung umfassend modernisiert und an veränderte Herausforderungen angepasst. Auch die Finanzierung wird reformiert. Das Schulgeld wird abgeschafft. Die Krankenhäuser, Pflegeheime und ambulanten Pflegedienste werden verpflichtet, den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Finanzierungsverordnung regelt dafür die notwendigen Details.
Zur PflAFinV
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Pflegeberufegesetz (PflBG)
Die bisher im Altenpflegegesetz und Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen werden in einem neuen Pflegeberufegesetz zusammengeführt. Damit wird die Voraussetzung für eine moderne Pflegeausbildung geschaffen, die Pflegefachkräfte besser auf die veränderten Herausforderungen in der Berufspraxis vorbereitet und neue Berufs- und Aufstiegsmöglichkeiten eröffnet.
Zum PflBG
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Pflegeberufe Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV)
Die Pflegeberufe- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ergänzt nun das Pflegeberufegesetz und setzt es im Detail um. Die Verordnung regelt beispielsweise Einzelheiten zur Ausbildungsstruktur, den Ausbildungsinhalten, den Prüfungen und der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.
Zur PflAPrV
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Sächsisches Pflegeausbildungsfondsgesetz (SächsPflAFoG)
Mit dem Sächsischen Pflegeausbildungsfondsgesetz wird die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland zur zuständigen Stelle für die Finanzierung der generalistischen Pflegeausbildung im Freistaat Sachsen gemäß § 26 Abs. 4 und 6 PflBG bestimmt und die rechtliche Stellung des hierfür gebildeten Ausgleichsfonds geregelt. Darüber hinaus finden sich im Gesetz Vorgaben zur Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie zur Finanzierung der anfallenden Verwaltungsaufwendungen.
Zum SächsPflAFoG
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Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung (SächsPflBGUmVO)
Die Verordnung enthält
Zur SächsPflBGUmVO (= Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes im Freistaat Sachsen)
- Regelungen zur Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung
- Regelungen zu den Finanzierungsgrundlagen im ambulanten Bereich (Ermittlung der nach § 11 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 PflAFinV maßgeblichen Punkte)
- Regelungen zu ergänzenden statistischen Erhebungen bei den Trägern der praktischen Ausbildung
- Änderungen von weiteren landesrechtlichen Verordnungen zur Anpassung des Pflegeberufegesetzes
Die Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung ist größtenteils am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Nur für § 2 Nummer 2 (Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften) gilt etwas anderes: Diese Regelung wird erst am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Zur SächsPflBGUmVO (= Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes im Freistaat Sachsen)